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Österreich
Erhält bei einem entgeltlichen Geschäft eine Partei weniger als die Hälfte was sie der anderen Partei gibt, kann sie den Vertrag anfechten. Es wird der gemeine Wert zu Vertragsabschluss herbeigezogen.
Deutschland
Das deutsche Zivilrecht kennt keinen geschriebenen Grundsatz der laesio enormis. Der Bundesgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn die Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt. Zusätzlich ist allerdings subjektiv erforderlich, dass die bevorteilte Vertragspartei das Ungleichgewicht erkannt oder sich dieser Erkenntnis fahrlässig verschlossen hat.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |