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Im praktischen Verwaltungsvollzug übernehmen die Gebietskörperschaften neben den eigenen Verwaltungsfeldern vielfach staatliche Aufgaben, so dass dieser keine eigenen Behörden vorhalten muss. Es werden freiwillige (Beispiel: Theater, Sportanlagen), pflichtige (Beispiel: Schulen) und Auftragsangelegenheiten (in NRW: Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - Beispiel: Bauaufsicht, Meldeverwaltung) unterschieden, je nachdem wie umfassend die staatliche Ebene durch Gesetze die Gebietskörperschaften binden kann (bei freiwilligen Aufgaben lediglich Rechtsaufsicht, bei Pflichtaufgaben neben der rechtlichen auch eine inhaltliche Aufgabe). Grundsätzlich ist die jeweilige staatliche Ebene zur Kostenerstattung für die Übernahme staatlicher Aufgaben verpflichtet. In der Praxis geschieht dies pauschal durch die jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze der Bundesländer, so dass die Gebietskörperschaften eine nur unzureichende Finanzausstattung beklagen und immer weniger Finanzmittel für ihre freiwilligen Aufgaben zur Verfügung haben.
In der Verwaltungspraxis der Bundesländer ist die Tendenz erkennbar, Aufgaben durch Gesetz hochzuzonen, das heißt den Gebietskörperschaften zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat hier in ständiger Rechtsprechung eine Grenze gezogen und festgelegt, dass bei den Gebietskörperschaften ein Kernbereich eigener Kompetenzen verbleiben muss. Hierzu zählen eigene Finanz-, Organisations-, Personal-, Rechtsetzungs- und Planungshoheit.
Es gibt folgende Gebietskörperschaften: kreisfreie Kommunen, Landkreise, Landschaftsverbände und besondere Regionalverbände (etwa Kommunalverband Ruhr beziehungsweise Großstadtverbände).
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