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Kollektivhaftung

Im Zivil- und Strafrecht ist 'Kollektivhaftung' kein verbreiteter Rechtsbegriff. Im polemischen Gebrauch als politischer Kampfbegriff ist ihm hingegen eine stetige Aufmerksamkeit sicher.

Der Begriff Kollektivhaft oder Kollektivhaftung wird meist umgangssprachlich gebraucht im Sinne einer unzulässigen Bestrafung oder Benachteiligung einer Personengruppe aufgrund verallgemeinernder Schuldzuweisungen (Kollektivschuld) für das Fehlverhalten Einzelner.

Seltener steht er für eine Rechtspflicht oder einen Rechtsanspruch aufgrund des rechtsverbindlichen Verhaltens von Organen oder beauftragten Vertretern einer Rechtsgemeinschaft, eines Vereins, einer Gesellschaft, eines Staates oder eines sonstigen Kollektivs.

Unter Umständen kann eine Gefährdungshaftung eine verschuldensunabhängige Mithaftung für das Verhalten anderer bewirken, was einer Kollektivhaftung sehr nahe käme.

Im Zivilrecht kann ein Haftungungsgrund für die Verbindlichkeiten eines anderen aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung durch die Übernahme einer Bürgschaft entstehen. Hier wäre das kollektive Einstehen einer Personenmehrheit füreinander durch eine Willenserklärung zustande gekommen.

Im Völkerrecht steht der Begriff im Begründungszusammenhang mit einer Staatshaftung für Schäden völkerrechtswidrigen Handelns, ins besondere für Kriegshandlungen, die Reparationen nach sich ziehen.

Eine Kollektivhaftung kann sich auch aufgrund von Handelsverträgen, EU-Verträgen und sich daraus ableitendes Gemeinschaftsrecht ergeben und z.B. mit Strafzahlungen aus dem Bundeshaushalt in die EU-Kasse enden.

Als problematisch gilt es, Staaten Schadensersatzforderungen aufzuerlegen, weil dadurch letztlich in den Staatsbürgern natürliche Personen wirtschaftlich geschädigt werden, die sich ihre Zugehörigkeit zu einem Staat oder Volk nicht aussuchen konnten, sondern denen sie durch Abstammung und Geburt zugeschrieben wurde. Als legitimierbar gilt nur die Haftung aufgrund des freiwilligen Eintretens in eine Verantwortungsgemeinschaft.

Der als Schadensersatzpflicht verbrämte Zugriff fremder Mächte auf Wertschöpfungen, die zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Fehlverhaltens noch gar nicht existierten, sondern von unbeteiligten nachfolgenden Generationen überhaupt erst erarbeitet werden müssen, kann dagegen nicht auf dauerhafte Zustimmung hoffen.

Kollektivhaft im Sinne des Strafrechts, wo die individuelle Schuld die Strafe begründet, gibt es allenfalls in Sonderfällen für gemeinschaftliches Handeln, Anstiftung und Mittäterschaft, wo der eine für den 'Erfolg' des anderen einstehen muss bzw. sich eine Strafverschärfung einhandelt.

Trotzdem ist im Volksmund weiterhin der Satz verbreitet: "Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen!" Er beschreibt recht drastisch, was es heißt, zum falschen Zeitpunkt einfach dabei zu sein.

Siehe auch: Sippenhaft, Tribut, Juristische Person

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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