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Bei Motorrädern wird sie nach dem Hubraum berechnet. Die Höhe ist 0,022 Euro pro cm³.
Für alle anderen Kraftfahrzeuge ist die Steuer leistungsbezogen und berechnet sich aus Leistung − 24 kW. Dieser Wert wird mit 0,55 Euro multipliziert. Der Mindestbetrag beträgt aber 5,5 Euro. Für alle Fahrzeuge, außer PKW und Kombi gilt ein Höchstbetrag von 60 Euro.
Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren - also hauptsächlich Ottomotoren -, die eine Erstzulassung vor 1987 haben und damit die Abgasvorschriften noch nicht erfüllen, ist ein Zuschlag von 20 % zu entrichten. Für Dieselmotoren gilt das nicht. Man erkennt diese Fahrzeuge daran, dass sie kein weißes sondern ein grünes Pickerl haben.
Wenn man die Steuer nicht jährlich entrichtet, so ist ein Zuschlag bei
Es gibt aber auch Befreiungen von der Kfz-Steuer. Das sind folgende Fahrzeuge:
Die Steuerkarte musste monatlich geklebt werden und immer im Fahrzeug mitgeführt werden.
Die Steuerklassen waren gestaffelt, sodass viele Fahrzeughersteller den Hubraum der Fahrzeuge knapp unter einer oberen Grenze machten, sodass man noch in die jeweils niedrigere Steuerklasse rutschte und damit einiges an Geld sparen konnte. So kam es dass viele Fahrzeugmotoren einen Hubraum von z.B. 1498 cm³ hatten, da 1500 cm³ ein größerer Sprung bei der Steuer war.
(Die angegebenen Werte sind vom Stand 2004)
Siehe auch: Themenliste Straßenverkehr
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