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Kammer (Gericht)

1. Die Kammer bezeichnet den Spruchkörper beim Landgericht in Zivil- und Stafsachen, § 60 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Neben den allgemeinen Kammern können beim Landgericht auch Spezialkammern gebildet werden. Für Zivilsachen z.B. die Kammer für Handelssachen (§ 93 ff. GVG). Für Strafsachen z.B. die Wirtschafsstrafkammer (§ 74c GVG), die Jugendkammer (§ 74b GVG) und die Staatsschutzkammer (§ 74 a GVG).

Die Kammern in Zivilsachen sind gem. § 75 GVG mit drei Richtern besetzt.

Die Kammern in Strafsachen sind gem § 76 I GVG mit drei Richtern und zwei Schöffen (große Strafkamer) und in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt.

2. In Berlin heißt das Oberlandesgericht (OLG) Kammergericht
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