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Die Kammern in Zivilsachen sind gem. § 75 GVG mit drei Richtern besetzt.
Die Kammern in Strafsachen sind gem § 76 I GVG mit drei Richtern und zwei Schöffen (große Strafkamer) und in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt.
2. In Berlin heißt das Oberlandesgericht (OLG) Kammergericht
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