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Justiz

Die Justiz ist das staatliche Rechtswesen. Im System der staatlichen Gewaltenteilung wird der Begriff auch synonym für die Judikative - die Rechtsprechung - als dritte Gewalt neben Legislative und Exekutive bezeichnet. Er ist abgeleitet von der römischen Justitia, der Göttin der Gerechtigkeit.

Die Rechtsprechung ist den Richtern anvertraut. Im weiteren Sinne gehören außer den Gerichten zur Justiz auch die Staatsanwaltschaften als Anklagebehörden sowie die Justizverwaltung, zu der die Justizministerien gehören. Zum staatlichen Rechtswesen gehört auch die freiwillige Gerichtsbarkeit, deren Aufgaben in erster Instanz meist von den Amtsgerichten, teilweise aber auch von Notaren wahrgenommen werden.

Die Gerichte werden zusammenfassend auch als Gerichtsbarkeit bezeichnet. Die Gerichte entscheiden Streitfälle oder überprüfen Entscheidungen öffentlicher Stellen (Behörden) nach dem Maßstab der geltenden Gesetze. Die Gerichte sind nach Rechtsgebieten aufgeteilt (Gerichtszweige). In jedem Gerichtszweig besteht eine Hierarchie der Gerichte sowie ein konkreter örtlicher Zuständigkeitsbereich: Für einen Streitfall ist damit in der Regel immer nur ein bestimmtes Gericht zuständig. Die Entscheidungen dieses Gerichtes können dann meist zur Überprüfung vor ein weiteres Gericht gebracht werden (die nächste Instanz). Möglicherweise kann diese Entscheidung wiederum vor einem weiteren Gericht angefochten werden. Die Gerichte, die derart der Reihe nach mit einem Fall befasst werden können, werden zusammen als Instanzenzug bezeichnet.

Die Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland

Die längste Tradition hat die ordentliche Gerichtsbarkeit, das sind die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte befassen sich mit Angelegenheiten des Strafrechts und des bürgerlichen oder Zivilrechts und tragen z. T. in einzelnen Bundesländern abweichende traditionelle Bezeichnungen. So heißt z. B. das Oberlandesgericht in Berlin Kammergericht.

Die anderen Gerichte gehören zu den Fachgerichtsbarkeiten. Es gibt die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die sich in Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (teilweise als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) und das Bundesverwaltungsgericht gliedert. Diese Gerichte entscheiden Fälle aus dem Verwaltungsrecht.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigt sich mit Fragen des Arbeitsrechtes, sie ist unterteilt in Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht.

Die Sozialgerichtsbarkeit besteht aus Sozial- und Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Sie befassen sich mit dem Sozialrecht.

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet Streitigkeiten im Steuerrecht. Hier gibt es Finanzgerichte und den Bundesfinanzhof.

Neben diesen Gerichtsbarkeiten stehen die Verfassungsgerichte. Diese entscheiden Streitfälle am Maßstab der jeweiligen Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe überprüft aufgrund einer Verfassungsbeschwerde staatliches Handeln, einschließlich der Entscheidungen anderer Gerichte aus allen Bereichen, auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes, dem Grundgesetz. Es überprüft aufgrund von Normenkontrollanträgen die Vereinbarkeit von Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen) auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht prüft dabei nicht, ob staatliches Handeln, gerichtliche Entscheidungen oder landesrechtliche Normen dem Verfassungsrecht eines Bundeslandes entsprechen. Dies entscheiden die Landesverfassungsgerichte (auch Verfassungsgerichtshof). Schleswig-Holstein besitzt als einziges Land keinen Verfassungsgerichtshof. In einigen Ländern nennt sich das Landesverfassungsgericht Staatsgerichtshof, wie z.B. in der Freien Hansesstadt Bremen.

Geschichte

Bereits kurz nach der Niederlage Hitlerdeutschlands war der größte Teil des nationalsozialistischen Justiz-Personals wieder im Amt. Z.B. waren 1949 in Bayern 752 von 942 Richtern und Staatsanwälten ehemalige Nazi-Richter, was 81% entspricht. Wobei allerdings bei dieser Art der Zählung jeder, der in der Nazizeit als Richter oder Staatsanwalt tätig war und beispielsweise Verkehrsstrafsachen oder Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes bearbeitet hat, als Nazi-Richter gezählt wird.

Zur Justiz gehörende Begriffe:


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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