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Junktim

Ein Junktim (von lat. iunctim = verbunden) ist juristischer Begriff für die Koppelung von Verträgen oder Gesetzesentwürfen.

Derjenige, der die Verträge anbietet oder die Gesetzesvorschläge macht, bringt durch das Junktim zum Ausdruck, dass der andere Vertragspartner oder die gesetzgebende Körperschaft nur beide Verträge oder beide Gesetzes entweder gemeinsam akzeptieren oder gemeinsam annehmen kann. Diese Verträge oder Gesetze sind deshalb verbunden und können nicht einzeln angenommen werden. Ein Junktim wird in der Praxis eingesetzt, wenn die Annahme eines Vertrags oder Vertragsbestandteils oder einer bestimmten Gesetzesvorlage gefährdet ist, jedoch dadurch durchgesetzt werden soll, dass dem Gegenüber der Vorteil des anderen Vertrags(bestandteils) oder Gesetzes nur bei Annahme des verbundenen Vorschlags möglich sein soll.

Als Junktim-Klausel wird Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes bezeichnet, weil nach dieser Norm eine Enteignung durch Gesetz nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Entschädigung nach Art und Ausmaß bestimmt wird.

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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