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1 Beispiels-Sachverhalt 2 Juristische Lösung 3 4 Weitere Nachweise |
Zwei Wochen später erfährt E von einem Freund, der ebenfalls auf dem Wochenmarkt war, dass K seinen Bullen gekauft habe. Aufgrund einer markanten Verletzung hatte dieser Freund den Lieblingsbullen des E erkannt.
D ist inzwischen "über alle Berge" und daher nicht aufzuspüren.
Welche Ansprüche kann E gegen K geltend machen?
Hier stellt sich die Frage, ob K den Jungbullen nicht von D geleistet bekommen hat, da dieser bewusst und zweckgerichtet - auf den geschlossenen Kaufvertrag hin - den Jungbullen an K übergeben hat und somit K's Vermögen gemehrt hat.
Hierbei ist zu beachten, dass D den Jungbullen nicht an K übereignen konnte, da § 935 I S. 1 1. Alt. einen gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen verhindert. Damit leistet D lediglich den Besitz an dem Jungbullen. Eigentum erlangt K erst durch die Verarbeitung des Jungbullen in seiner Schlachterei nach § 950 I, da der Jungbulle "eine höhere Produktionsstufe" erreicht, und somit kraft Gesetzes (auf sonstige Weise). Eine Kondiktion hinsichtlich eines eventuell erlangten Eigentums am Jungbullen ist somit nicht aufgrund der Subsidiarität ausgeschlossen.
RechtshinweisBeispiels-Sachverhalt
Bauer Egon (E) wird einer seiner Jungbullen durch den Dieb Dieter (D) gestohlen. D geht mit dem Jungbullen auf den Wochenmarkt in der nahen Stadt, veräußert ihn für 500 Euro an den Schlachtermeister Konrad (K), steckt das Geld ein und lässt den Jungbullen bei K. K ist begeistert von diesem Geschäft, da er vergleichbare Jungbullen sonst nicht unter 1.000 Euro erhält. Er schlachtet den Jungbullen am darauf folgenden Tag in seinem Betrieb und verkauft die Erzeugnisse für insgesamt 2.000 Euro.Juristische Lösung
Anspruchsgrundlage bietet § 812 I S.1 2. Alt. iVm §§ 950, 951 I S.1 BGB.Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
Handelt es sich bei § 951 I S. 1 um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? Entscheidet sich der Bearbeiter für eine Rechtsgrundverweisung folgt ein zweites Problem.Subsidiarität der Kondiktion in sonstiger Weise
Im Bereicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass die § 812 I S. 1 2. Alt. nur anwendbar ist, wenn keine Leistung vorliegt, für deren Fälle § 812 I S. 1 1. ALt. eingreift. Sobald irgendjemand geleistet hat, kann kein Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. mehr bestehen.Weitere Nachweise
Sehr lohnend zum Problem: Medicus, BR, Rn. 727 ff.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |