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Jungbullenfall

Der so genannte Jungbullenfall ist in der deutschen Rechtswissenschaft ein beliebter, dem Urteil des Bundesgerichtshofs (v. 11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176) nachgebildeter Beispielsfall für die Erläuterung von Rechtsproblemen im Bereich des Zusammenspiels der §§ 946 ff. BGB (hier Eigentumserwerb nach § 950: Verarbeitung), den Regeln des gutgläubigen Erwerbss (§§ 932ff BGB) und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff BGB).

Inhalt
1 Beispiels-Sachverhalt
2 Juristische Lösung
3
4 Weitere Nachweise

Beispiels-Sachverhalt

Bauer Egon (E) wird einer seiner Jungbullen durch den Dieb Dieter (D) gestohlen. D geht mit dem Jungbullen auf den Wochenmarkt in der nahen Stadt, veräußert ihn für 500 Euro an den Schlachtermeister Konrad (K), steckt das Geld ein und lässt den Jungbullen bei K. K ist begeistert von diesem Geschäft, da er vergleichbare Jungbullen sonst nicht unter 1.000 Euro erhält. Er schlachtet den Jungbullen am darauf folgenden Tag in seinem Betrieb und verkauft die Erzeugnisse für insgesamt 2.000 Euro.

Zwei Wochen später erfährt E von einem Freund, der ebenfalls auf dem Wochenmarkt war, dass K seinen Bullen gekauft habe. Aufgrund einer markanten Verletzung hatte dieser Freund den Lieblingsbullen des E erkannt.

D ist inzwischen "über alle Berge" und daher nicht aufzuspüren. Welche Ansprüche kann E gegen K geltend machen?

Juristische Lösung

Anspruchsgrundlage bietet § 812 I S.1 2. Alt. iVm §§ 950, 951 I S.1 BGB.

Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung

Handelt es sich bei § 951 I S. 1 um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? Entscheidet sich der Bearbeiter für eine Rechtsgrundverweisung folgt ein zweites Problem.

Subsidiarität der Kondiktion in sonstiger Weise

Im Bereicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass die § 812 I S. 1 2. Alt. nur anwendbar ist, wenn keine Leistung vorliegt, für deren Fälle § 812 I S. 1 1. ALt. eingreift. Sobald irgendjemand geleistet hat, kann kein Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. mehr bestehen.

Hier stellt sich die Frage, ob K den Jungbullen nicht von D geleistet bekommen hat, da dieser bewusst und zweckgerichtet - auf den geschlossenen Kaufvertrag hin - den Jungbullen an K übergeben hat und somit K's Vermögen gemehrt hat. Hierbei ist zu beachten, dass D den Jungbullen nicht an K übereignen konnte, da § 935 I S. 1 1. Alt. einen gutgläubigen Erwerb an gestohlenen Sachen verhindert. Damit leistet D lediglich den Besitz an dem Jungbullen. Eigentum erlangt K erst durch die Verarbeitung des Jungbullen in seiner Schlachterei nach § 950 I, da der Jungbulle "eine höhere Produktionsstufe" erreicht, und somit kraft Gesetzes (auf sonstige Weise). Eine Kondiktion hinsichtlich eines eventuell erlangten Eigentums am Jungbullen ist somit nicht aufgrund der Subsidiarität ausgeschlossen.

Weitere Nachweise

Sehr lohnend zum Problem: Medicus, BR, Rn. 727 ff.

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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