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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Gesetzliche Grundlage ist in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es gilt unbeschränkt für Jugendliche, d.h. für Menschen, die zur Tatzeit das 14., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hatten (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__1.html § 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG). Auf Heranwachsende (18- bis 20-jährige) ist das Jugendstrafrecht nach den Maßgaben der bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/BJNR007510953BJNG003200319.html §§ 105 ff. JGG anzuwenden.

Inhalt
1 Rechtspolitische Überlegung
2 Jugendkriminalität
3 Geschichte
4 Sanktionen / Strafmaß
5 Verfahren
6
7

Rechtspolitische Überlegung

Hintergrund für das Bedürfnis nach einem besonderen Strafrecht und Strafverfahren für junge Täter ist die Einsicht, dass es sich bei Jugendkriminalität meist um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die fast bei jedem jungen Menschen während der Einordnung in das soziale Leben auftreten (Ubiquität der Jugendkriminalität). In solchen Fällen soll zwar auch dem jugendlichen Täter durch Ermahnung oder leichten Denkzettel deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind, andererseits soll aber beachtet werden, dass Strafe und Strafverfahren sich erziehungsschädlich auswirken können.

Das Gesetz geht weiter davon aus, dass es Jugendlichen noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlen könne. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit gegeben sei, besitze der Jugendliche oft nicht die Fähigkeit der Einsicht entsprechend zu handeln. Daher ist nach dem Jugendgerichtsgesetz in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__3.html § 3 JGG).

Ein weitere Besonderheit junger Täter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Diese rechtfertigt, dass insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts sich von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während sich dort die Höhe der Strafe nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte im Vordergrund. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation, Resozialisation bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.

Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht ist im Jugendstrafrecht die Wiederherstellung des sozial adäquaten Verhaltens Ziel. Die Bedeutung des Normlernens und Ausgleich von Sozialisationsdefiziten wird besonders hervorgehoben. Stets sind solche Ziele - die strafrechtliche Kontrolle - an den Schranken des Rechtsstaats und der Grundrechte zu messen. Insbesondere ist das Jugendstrafrecht ein Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern nach Art. 6 GG.

Jugendkriminalität

Typische Delikte Minderjähriger sind Diebstahl in Form des Ladendiebstahls, Sachbeschädigung (z. B. Graffiti-Sprayer), Körperverletzungsdelikte, Betrugsdelikte wie Beförderungserschleichung. Bei der Gruppe der Heranwachsenden nehmen die Verkehrsdelikte eine bedeutende Stellung ein.

Geschichte

Entwicklungspsychologisch sind Kinder erst ab einem gewissen Alter fähig, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Erkenntnis ist zeitlich in die Zeit der Entstehung eines öffentlichen Strafrechts zu sehen.

Das römische Recht sah für Kinder ab 7 Jahren eine Strafmündigkeit vor, sofern diese einsichtsfähig waren. Die Rechtssammlungen des Mittelalters (z.B. im Sachsenspiegel o. ä.) sahen keine einheitlichen Vorschriften vor. Grundsätzlich setzte die Strafmündigkeit im Alter zwischen 7 und 14 Jahren ein. Die "infantes" (bis 7 Jahre) wurden in der Regel nicht bestraft, allenfalls "leicht" gezüchtigt. Die "impuberes" (die Unreifen, 7 - 13 Jahre) nach ihrem jeweiligen Entwicklungsgrad belangt, jedoch die "minores" (junge Leute, 14 - 25 Jahre) unterlagen dem Strafrecht wie die Erwachsenen. Es kam durchaus vor, dass Todesurteile gegen 13 und 14-Jährige verhängt und vollstreckt wurden.

In Norwegen wurde der "halbbüßige" Mann (12 - 15 Jahre) mit der Hälfte der Strafe belegt. Taten von Kindern ab 7 Jahren wurden dem Vormund als Fahrlässigkeit angelastet. Regelmäßig wurde das Kind gezüchtigt (durch den Vormund oder den Verletzten). Todes- und Leibesstrafen (Folter) waren eingeschränkt.

Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 sah bei Diebstahl (Art. 164) vor, dass beispielsweise der Täter unter 14 Jahre statt mit dem Tode nur mit einer Körperstrafe bestraft wurde.

Im Code Pénal von 1811 war die Einsichtsfähigkeit unter 16 Jahren vonnöten. Lag diese vor, wurde das gleiche Strafrecht angewandt. Erst mit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurde die Strafmündigkeit auf 12 Jahre festgesetzt, bis zum 18. Lebensjahr galten gemilderte Strafrahmen. In vielen deutschen Ländern wurde im Verlauf des 19. Jahrhundert die Strafmündigkeit über teilweise noch 8, 10, 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt.

Ende des 19. Jahrhunderts traten verstärkt Bestrebungen zur Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts auf. Die ersten Früchte spiegelten sich darin wieder, dass 1908 das erste einzelne Jugendgerichte, im Jahre 1912 das erste Jugendgefängnis errichtet wurde. 1923 wurde dann das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verabschiedet, das den Schwerpunkt auf Erziehungsmaßregeln legte. Allerdings wurde es im Dritten Reich gravierend geändert. Das heutige JGG passierte den Bundestag 1953, und baute in seinen wesentlichen Grundzügen auf dem Gesetzt von 1923 auf.

Sanktionen / Strafmaß

Die "Sanktionspalette" ist weit gefächert. Somit stehen dem Richter eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um die passende Sanktion für den Täter zu finden. bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__5.html § 5 JGG unterscheidet zwischen drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Dabei richtet sich die Wahl der Rechtsfolge danach, welche nach der Persönlichkeit des Täters den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht. Versprechen mehrere Maßregeln den gleichen Erfolg ist diejenige zu wählen, die den geringsten Eingriff darstellt. Dabei ist stets zu beachten, dass das Jugendstrafrecht nicht zu einer Schlechterstellung des Jugendlichen führen soll: Die Grenze des schuldangemessenen Strafens darf auch im Jugendstrafrecht nicht überschritten werden.

Da oftmals bereits die Einleitung eines Strafverfahrens oder andere informelle Maßnahmen ausreichen, um dem oder der Jugendlichen die Ernsthaftigkeit der Verfehlung vor Augen zu halten, bietet das JGG für diesen Fall die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__45.html § 45 JGG) und der Einstellung des Verfahrens (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__47.html § 47 JGG). Dieser Reaktionsverzicht wird im Sinne erzieherischer Toleranz ausgeübt. Er ist Teil der Diversion.

Nicht (unbedingt) notwendig ist es, besondere Straftatbestände zu schaffen. § 1 JGG verweist auf die Geltung der allgemeinen Vorschriften (Strafgesetzbuch, strafrechtliche Nebengesetze). Diese bestimmen, welche Handlungen mit Strafe bedroht sind und unter welchen Voraussetzungen ein Täter bestraft werden kann. Ein Verhalten, das nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, bleibt straflos, auch wenn es noch so verwerflich oder "unmoralisch" erscheint.

Voraussetzung für eine Bestrafung

; Tatbestandsmäßigkeit : Der Täter muss durch seine Handlungen die Tatbestandsmerkmale der Tat erfüllt haben. ; Rechtswidrigkeit : Ein Verhalten, das tatbestandsmäßig ist, ist in der Regel auch rechtswidrig (Indizwirkung), es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor (z.B. Einwilligung, Notwehr, Notstand etc). ; Schuld : Schuldfähigkeit (§§ 3 JGG, 20, 21 StGB) und Zurechenbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit) müssen gegeben sein. ; Strafzumessung : Die gesetzliche Beschreibung der Strafandrohung des Strafgesetzbuches gilt im Jugendstrafrecht nicht.

Verfahren

Das Jugendstrafverfahren findet innerhalb des Strafrechtszweiges der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt. Grundsätzlich gilt im Jugendstrafverfahren die Strafprozessordnung (StPO), allerdings weicht das Jugendgerichtsgesetz in wesentlichen Punkten von den Vorschriften der StPO ab. So werden durch die bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/BJNR007510953BJNG001400319.html §§ 43 - 81 und bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__109.html 109 JGG die entgegenstehenden Bestimmungen der StPO ersetzt. Auch diese Besonderheiten haben ihren Grund vornehmlich im Erziehungsgedanken.

Zuständig für die Aburteilung von Jugendlichen sind die Jugendgerichte. Bei ihnen handelt es sich allerdings nicht um selbstständige Gerichtsbehörden, sondern um Abteilungen der Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte. Allerdings fordert bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__37.html § 37 JGG für die Auswahl der Richter vor, dass sie "erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren seien sollen".

Eine Besonderheit des Jugendstrafverfahrens ist auch die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jgg/__38.html § 38 JGG), welche als besonderes Organ zur "Vertretung der erzieherischen, sozialen und führsorgerischen Gesichtspunkte" in das Verfahren eingebaut worden ist. Sie hat zum einen die Aufgabe dem Gericht bei der Erforschung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere bei der Feststellung des Reifegrades (§§ 3, 105 JGG) zur Seite zu stehen; Zum anderen soll sie den Jugendlichen schon während des Verfahrens erzieherisch betreuen, und ihn so vor einem weiteren Abgleiten schützen.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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