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Jugendschutzbeauftragter

Geschäftsmäßige Internetanbieter, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten, haben gemäß artikel5.de/gesetze/jmstv.html#p7 § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten sind in § 7 Absatz 3 JMStV definiert:

"Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen."

Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, dann drohen einerseits Geldbußen bis zu 500.000 Euro, § 24 III JMStV, und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten.

Weitere Informationen: www.ra-doerre.de/jugendschutzbeauftragter Jugendschutzbeauftragter

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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