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Jugendgerichtshilfe

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe (JGH) in Deutschland bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. (§38 Jugendgerichtsgesetz)

Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Auch Heranwachsenden (junge Volljährige bis 21) steht die Jugendgerichtshilfe zu, wenn ihre Straftat jugendtypisch ist bzw. sie in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe stehen.

Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit freien Trägern der Jugendhilfe, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt, ausgeübt.

Siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Betreuungshelfer

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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