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Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Auch Heranwachsenden (junge Volljährige bis 21) steht die Jugendgerichtshilfe zu, wenn ihre Straftat jugendtypisch ist bzw. sie in ihrer Entwicklung noch auf einer jugendlichen Stufe stehen.
Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit freien Trägern der Jugendhilfe, wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt, ausgeübt.
Siehe auch: Jugendstrafrecht, Jugendstrafverfahren, Betreuungshelfer
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