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Jastrowsche Formel

Die Jastrowsche Formel (benannt nach dem Verfasser eines Aufsatzes in der Deutschen Notarzeitschrift 1904, Seite 424, in dem sie erstmals vorgeschlagen wurde) ist eine Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen von gemeinschaftlichen Testamenten nach deutschem Erbrecht, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen möglichst zu unterbinden.

Inhalt
1 Problemhintergrund
2 Formulierungsvorschlag
3 Wirkung

Problemhintergrund

Bei der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartner als Erben werden deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, bis auch der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht deshalb zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten der Pflichtteilsanspruch aus bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2303.html § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.

Die Jastrowsche Formel soll gegenüber der einfachen Pflichteilsstrafklausel

"Wer beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert ist auch beim Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt."
die Vermögenssituation für den den Pflichtteil fordernden Abkömmling weiter verschlechtern und ihm so von der Forderung des Pflichtteils abhalten.

Formulierungsvorschlag

"Für den Fall, dass ein Kind bzw. dessen Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollten, bestimmen wir folgendes: Die den Pflichtteil nicht fordernden Abkömmlinge erhalten ein beim ersten Erbfall anfallendes, bis zum zweiten Erbfall gestundetes Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordernde Abkömmling wird auch für den Tod des Letztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen."

Wirkung

Durch die Geltendmachung des Pflichtteils erhalten die anderen Abkömmlinge Vermächtnisse in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile. Der den Pflichtteil Beanspruchende wird also nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern der Nachlass des Letztversterbenden wird durch die gestundeten
Vorausvermächtnisse der anderen Abkömmlinge gemindert, so dass der Pflichtteil nach dem Letztversterbenden geringer ausfällt. Teilweise wird auch vorgeschlagen, die Vorausvermächtnisse zu verzinsen. Dies muss aber sorgfältig bedacht werden, da nicht unerhebliche Einkommensteuer auflaufen kann.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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