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1 Problemhintergrund 2 Formulierungsvorschlag 3 Wirkung |
Problemhintergrund
Bei der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartner als Erben werden deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, bis auch der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht deshalb zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten der Pflichtteilsanspruch aus bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2303.html § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.
Die Jastrowsche Formel soll gegenüber der einfachen Pflichteilsstrafklausel
Formulierungsvorschlag
Wirkung
Durch die Geltendmachung des Pflichtteils erhalten die anderen Abkömmlinge Vermächtnisse in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile. Der den Pflichtteil Beanspruchende wird also nicht nur von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern der Nachlass des Letztversterbenden wird durch die gestundeten Vorausvermächtnisse der anderen Abkömmlinge gemindert, so dass der Pflichtteil nach dem Letztversterbenden geringer ausfällt. Teilweise wird auch vorgeschlagen, die Vorausvermächtnisse zu verzinsen. Dies muss aber sorgfältig bedacht werden, da nicht unerhebliche Einkommensteuer auflaufen kann.
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