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Das Insolvenzverfahren kann auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:
Mit dem Beginn des Verfahrens wird durch das zuständige Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Zuständiges Gericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Allein zur Verfügung über das Vermögen berechtigt ist nunmehr der Insolvenzverwalter. Der Schuldner kann gemäß § 81 InsO keine Verfügungen mehr treffen. Es kommt zu einer ersten Gläubigerversammlung, bei der der Insolvenzverwalter über die Vermögenslage berichtet. Wenn ein Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter nach § 157 Abs. 2 InsO ausgearbeitet wird, wird nach diesem Plan die Insolvenz abgewickelt. Mit der Planerfüllung und deren rechtskräftigen Bestätigung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Soll die Insolvenzmasse hingegen verwertet werden, so werden die Gläubiger daraus nach der gebildeten Quote befriedigt. Nach der sog. Schlussverteilung nach § 196 Abs. 2 InsO wird das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Im Rahmen der Insolvenzordnung haben seit 1999 auch natürliche Personen erstmals in Deutschland die Möglichkeit, in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die vollständige Bereiung ihrer Schulden zu erlangen.
Rechtshinweis
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