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Die Insolvenzordnung dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners / der Schuldnerin statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgekehrt.
| Basisdaten | |
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| Kurztitel: | Insolvenzordnung |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | InsO |
| FNA: | 311-13 |
| Verkündungstag: | 5. Oktober 1994 (BGBl. I 1994, S. 2866) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 3002) |
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist es für natürliche Personen jetzt erstmals in Deutschland möglich, sich nach Durchlaufen eines geregelten Verfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren) von Verbindlichkeiten zu befreien (sog. Restschuldbefreiung). Vorheriger Rechtszustand war, daß der Schuldner praktisch keine Chance dazu hatte - ein Leben an der Pfändungsgrenze war vorprogrammiert. Jetzt hat der Schuldner die Chance, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alten Verbindlichkeiten los zu sein.
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