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Das Insolvenzgeld wird von den Berufsgenossenschaften erhoben, weil die Bundesagentur kein so genanntes Unternehmerverzeichnis führt und insofern die beitragspflichtigen Unternehmer nicht kennt.
Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum wird von einem bestimmten Stichtag für die Vergangenheit berechnet. Als Stichtag wird der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet. Welches der drei Ereignisse als erstes eintritt ist das für den Arbeitnehmer maßgebliche Ereignis. Der Arbeitnehmer erleidet somit einen Schaden wenn der Lohn / das Gehalt über drei Monate ausstehend ist.
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