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Es befasst sich hauptsächlich mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mit den Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, mit den zahlreichen, gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht modifizierten, Regelungen des Leistungsstörungsrechts und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Kündigung.
Wichtige Rechtsquellen des Individualarbeitsrechts sind die dejure.org/gesetze/BGB/611.html § 611 BGB die das Recht Dienstvertrages regeln. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 vollbeschäftigten Mitarbeitern (ab 01. Januar 2004) bzw. vor der Neuregelung 5 Mitarbeitern ist das Kündigungsschutzgesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/ KSchG) zu beachten. Regelungen über Sonderkündigungsschutz und spezielle Schutzgesetze gibt es auch für bestimmte Gruppen von Beschäftigten oder Arten von Beschäftigungsverhältnissen, z.B. das Mutterschutzgesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/ MuSchG) für werdende oder stillende Mütter, das Sozialgesetzbuch Band IX ( www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb09/sgb09xinhalt.htm SGB IX) für schwerbehinderte Menschen, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg/ TzBfG) für befristete Arbeitsverhältnisse.
Daneben gibt es auch Gesetze die mittelbar individualarbeitsrechtlichen Schutz vermitteln, etwa das Ladenschlussgesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ladschlg/ LadSchG)
Dem Individualarbeitsrecht steht als zweiter Teilbereich des Arbeitsrechts das kollektive Arbeitsrecht gegenüber.
Rechtshinweis
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