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Immobilien können wie bewegliche Sachen (Fahrnis) mit einem Recht belastet sein. Da ein Grundstück theoretisch stets von seiner Oberfläche von seinen Grenzen bis zum Erdmittelpunkt reicht, können beispielsweise Dienstbarkeiten wie Leitungen das Grundstück belasten. All diese Rechte sind in der Regel in der zweiten oder dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen.
Für Grundstücke fällt die Grundsteuer an. Sie ist eine Gemeindesteuer; Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten für Grundstücke, die öffentlich-rechtlichen, mildtätigen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecken dienen (vgl. §§ 3, 4 GrStG).
Da ein großer Bestand von Immobilien im Eigentum von Unternehmen ist, hat ein aktives und ergebnisorientiertes Management von Unternehmensimmobilien in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen (Corporate Real Estate Management). Beispiel hierfür ist das professionelle Facility Management von Objekten oder die Projektentwicklung ungenutzter Grundstücke oder älterer Bestandsgebäude.
Siehe auch: Erbbaurecht, Wohnungseigentum
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