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Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet in bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG000502377.html § 21 ff. zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereinen) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (wirtschaftliche Vereine).
Idealverein ist ein Verein, der
Idealvereine können als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine bestehen. Idealvereine erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Diese ist auch Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit. Ein Verein wird als "gemeinnützig" eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben sein. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen mit dem Satzungszweck übereinstimmen.
Die "Gemeinnützigkeit" wird vom Staat durch steuerliche Begünstigungen gefördert. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit werden.
Mit dem Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 wurden für große Idealvereine ( z. B. ADAC, Bayern München ) erweiterte Möglichkeiten zur Umwandlung in Kapitalgesellschaften geschaffen.
www.steuerlexikon-online.de/Idealverein.html
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