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1 Bezirksgerichte: 2 Landesgerichte: 3 Oberlandesgerichte: 4 Oberster Gerichtshof: |
Bezirksgerichte:
Die Bezirksgerichte, von denen in jedem politischen Bezirk zumindest eines eingerichtet ist, sind zuständig:
In Wien gibt es ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen. In Graz bestehen eigene Bezirksgericht für Zivilrechtssachen und für Strafsachen.
Landesgerichte:
Landesgerichte (auch: Gerichtshöfe erster Instanz) sind in Orten mit überregionaler Bedeutung eingerichtet. Ihre Zuständigkeit umfasst sowohl Aufgaben in erster als auch in zweiter Instanz.
In zweiter Instanz entscheiden die Landesgerichte durch Senate, die aus drei Berufsrichtern (in Handelssachen: zwei Berufs- und einem fachmännischen Laienrichter) gebildet werden, als Rechtsmittelgericht über Berufungen und Rekurse gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte.
In Wien bestehen ein eigenes Handelsgericht, je ein Landesgericht für Zivilrechtssachen und Strafsachen sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien.Oberlandesgerichte:
Oberlandesgerichte (auch: Gerichtshöfe zweiter Instanz) bestehen in Innsbruck für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol, in Linz für Salzburg und Oberösterreich, in Graz für Kärnten und Steiermark sowie in Wien für Niederösterreich, Burgenland und Wien. Als Rechtsmittelgerichte sind sie zuständig
Die Oberlandesgerichte entscheiden in Senaten aus drei Richtern, in Arbeits- und Sozialrechtssachen hingegen aus Senaten, die aus drei Berufs- und zwei fachkundigen Laienrichtern gebildet werden.Oberster Gerichtshof:
Der Oberste Gerichtshof in Wien ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er entscheidet in Zivilrechtssachen in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile sowie Rekurse gegen Beschlüsse, welche die Landesgerichte und Oberlandesgerichte als zweite Instanz gefällt haben. In Strafsachen erkennt er über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- und Geschworenengerichte.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet in der Regel in Senaten von fünf Richtern ("Hofräten"), in bestimmten Einzelfällen von drei Richtern. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennt ein verstärkter Senat aus insgesamt elf Richtern.
Rechtshinweis Links zu rechtlichen Begriffen wurden bewusst sparsam gesetzt, weil sich die meisten Artikel auf das Recht in Deutschland beziehen.
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