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Das Strafgesetzbuch (StGB) macht jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit eine Ausnahme beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB), der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar. Ebenso ist die Gebrauchsanmaßung bei Pfandsachen durch öffentliche Pfandleiher eine Straftat nach § 290 StGB.
Wird jedoch der Sache der komplette Substanzwert oder Sachwert entzogen (Bsp.: Benutzung von Toilettenpapier), so liegt kein furtum usus, sondern entweder ein Diebstahl, Unterschlagung oder eine Sachbeschädigung vor.
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