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Die Zusammensetzung von Fruchtsaftgetränken ist gesetzlich geregelt. Sie haben einen Fruchtanteil von mindestens 30 % Fruchtsaft bei Kernobst oder Trauben, von mindestens 6 % bei Zitrusfrüchten und von mindestens 10 % bei anderen Früchten. Die restlichen Zutaten sind Zuckerwasser und weitere Lebensmittelzusatzstoffe.
Saft und Nektar
Neben dem Fruchtsaftgetränk existieren im Lebensmittelrecht der reine
und der gegenüber dem Fruchtsaftgetränk immer noch "hochwertigere" (weil weniger stark verdünnte)
Im Handel werden Saft und Nektar im allgemeinen teurer als das entsprechende Fruchtsaftgetränk angeboten. Dem Verbraucher jedoch sind die Qualitätsunterschiede zwischen den Getränken selten klar, zumal auch die Getränkeindustrie hier keinerlei "Aufklärungsbedarf" sieht.
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