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Bei Gleichwertigkeit des Gedachten und des tatsächlich Getroffenen wird der Täter entsprechend der Strafvorschriften hinsichtlich des Getroffenen bestraft. Der Vorsatz ist nicht gemäß § 16 I 1 StGB ausgeschlossen, weil der Täter das anvisierte Objekt auch getroffen hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer handelte, ist nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.
Bei Ungleichwertigkeit wird der Täter wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft.
Siehe auch: Rose-Rosahl-Fall
Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.
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