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Rechtliche Situation in Deutschland
Verfassungsgebot
Das Erbrecht ist in Art. 14 GG ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch im Grundgesetz nur aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.
Bürgerliches Recht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB - "Universalsukzession").
Gesetzliche Erbfolge
Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Die in Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt (vgl. nur Erbrecht in den USA).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Hausstand
Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.
Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. So genannte Pflichterben (also die eigenen Abkömmlinge) kann er jedoch nur unter engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in der Regel der Pflichtteil zu.
Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige Verfügung.
Auflage
Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt wird, hat einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
Vollstreckung des Testaments
Das Testament muss vollstreckt werden. Der Vollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Weiterhin darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der Testamentsvollstreckung klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei stets dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen.
Inhalt einer Verfügung von Todes wegen
VermächtnisErbschein
Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein
oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter Form und die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.Besondere Regelungen
Erbunwürdigkeit
Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist
Erbverzicht
Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Häufig ist der Verzicht auf den Pflichtteil. Dadurch werden die übrigen Erben begünstigt. Dieser Erbteil verteilt sich dann auf die Erben. Der Erbverzicht kann auch vertraglich festgehalten werden.Kauf der Erbschaft
Die Erbschaft ist verkäufliches Gut. Der Kaufvertrag ist jedoch an eine Person, und damit entweder an die vollständige Erbschaft beim Alleinerben oder an einen Erbteil bei Miterben gebunden. Der Vertrag bedarf gemäß bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2371.html § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht zu (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2034.html § 2034 BGB
Rechtshinweis
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |