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Durch die im Jahr 1993 in Kraft getretene ChemVerbotsV wurde eine Neuordnung und Zusammenfassung verschiedener Einzelverordnungen nach § 17 des Chemikaliengesetzes vorgenommen. Mit Ausnahme der FCKW-Halon-Verbotsverordnung (FCKWHalonV) und der schon genannten GefStoffV sind damit alle stoffbezogenen Inverkehrbringensverbote und -beschränkungen in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst.
Die Chemikalienverbotsverordnung regelt die Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens von Asbest, Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, Benzol, aromatischen Aminen, Arsen-, Quecksilber- und Cadmiumverbindungen, Polychlorierten Biphenylen und Polychlorierten Terphenylen, Pentachlorphenolen, Vinylchlorid, aliphatischen Kohlenwasserstoffen, Teerölen und anderen gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.
Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so z. B. behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben.
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