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Chemikaliengesetz

Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Basisdaten
Kurztitel: Chemikaliengesetz
Voller Titel: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehr / Umweltrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ChemG
FNA: 8053-6
Verkündungstag: 16. September 1980 (BGBl. I 1980, S. 1718)
Aktuelle Fassung: 13. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 934)
In Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung) und Technischen Regeln werden die genauen Einzelheiten der Schutzmassnahmen festgelegt. Im ChemG werden viele EU-Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt.

Inhalt
1 Inhalt
2 Benennung der Stoffe
3 Gliederung des Gesetzes
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Inhalt

Das Chemikaliengesetz definiert in § 3 folgende Begriffe: Die Kenntnis dieser Begriffe spielt für die Gefahreneinstufung und für die Anmeldepflicht neuer chemischer Stoffe eine wichtige Rolle. In der EU besteht nämlich für chemische Stoffe eine Anmelde- und Zulassungspflicht. Das heißt, dass chemische Stoffe nur hergestellt, eingeführt, verwendet usw. werden dürfen, wenn sie in besonderen Listen enthalten sind: Ist ein Stoff nicht in diesen Listen enthalten, ist er nicht ausreichend geprüft und / oder es liegen keine ausreichenden empirischen Daten vor. Das gleiche gilt auch für die Einzelbestandteile von Zubereitungen. Der neue Stoff muss dann angemeldet werden und durchläuft eine Reihe recht aufwändiger Prüfungen, z.B. toxikologische Tests usw.

Es gibt Erleichterungen bei geringen Mengen bzw. bei ausschließlicher Verwendung im Bereich der Forschung und Entwicklung.

In verschiedenen anderen Ländern (z.B. USA -> TSCA-Liste), bestehen ähnliche Regelungen.

Benennung der Stoffe

Um die Vielzahl der chemischen Stoffe verhältnismäßig eindeutig voneinander zu unterscheiden, wird oftmals die so genannte CAS-Nr verwendet. CAS steht für „Chemical Abstracts Service“. Dieser Dienst ist eine Abteilung der American Chemical Society und stellt unter anderem den Registrierungsdienst für chemische Stoffe (Registry) zur Verfügung. Dieser Dienst führt derzeit über 21 Millionen Einzelstoffen, Stoffgruppen und Produkten Beschreibungen in seinen Datenbanken, die alle jeweils eine eigene CAS-Registry-No. (CAS-Nr.) besitzen.

Gliederung des Gesetzes

Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
Zweiter Abschnitt
Anmeldung neuer Stoffe
§ 4 Anmeldepflicht
§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
§ 6 Inhalt der Anmeldung
§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung
§ 7a Eingeschränkte Anmeldung
§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes
§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe
§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe
§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen
§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle
§ 12 Anmeldestelle, Bewertung
Abschnitt IIa
Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen
§ 12d Zulassungsverfahren
§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
§ 12i Forschung und Entwicklung
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
§ 15 Pflichten des Vertreibers
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen
§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen
§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden
§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
Fünfter Abschnitt
Ermächtigungen zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§ 19b GLP-Bescheinigung
§ 19c Berichterstattung
§ 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht
§ 20b Ausschüsse
§ 21 Überwachung
§ 22 Informationspflichten der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 23 Behördliche Anordnungen
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 25a Kosten
§ 26 Bußgeldvorschriften
§ 27 Strafvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen und Erschleichen der GLP-Bescheinigung
§ 27b Einziehung
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 (Inkrafttreten)
Anhang 1
Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)
Anhang 2
GLP-Bescheinigung


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.