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Causa

Causa (lateinisch für Grund) meint im juristischen Sinne den Rechtsgrund.

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Verpflichtungsgeschäften und ihrer Erfüllung durch Verfügungsgeschäfte oder bereichernde Realakte. Dabei bilden die Verpflichtungsgeschäfte den Rechtsgrund (oder die causa) für die Verfügungsgeschäfte (Übereignung, Abtretung) und die bereichernden Realakte (wie Besitzüberlassung, Beförderung etc.).

Die causa kann fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist (etwa durch Anfechtung oder Rücktritt) oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat (wie bei ursprünglicher Nichtigkeit und Dissens). Dann sind die Verfügungsgeschäfte oder sonstigen Bereicherungen rechtsgrundlos erfolgt. Ohne Rechtsgrund erlangte Bereicherungen werden über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt.

Beispiel:

A kauft von B eine Sache. A zahlt den Kaufpreis, B übereignet und übergibt die Sache. Der Vertrag wird von A angefochten, weil B ihn bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat.

Mit der Anfechtung ist die causa sowohl für die Kaufpreiszahlung (Übereignung des Geldes) des A als auch für die Übereignung der Sache und die Besitzübertragung des B weggefallen. Aus Bereicherungsrecht hat nun A einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises, B gegen A auf Rückübereignung und Rückgabe der Sache. Daneben kann B von A die Nutzungen verlangen, die dieser aus der Sache (z.B. durch Vermietung) gezogen hat.
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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