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Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Verpflichtungsgeschäften und ihrer Erfüllung durch Verfügungsgeschäfte oder bereichernde Realakte. Dabei bilden die Verpflichtungsgeschäfte den Rechtsgrund (oder die causa) für die Verfügungsgeschäfte (Übereignung, Abtretung) und die bereichernden Realakte (wie Besitzüberlassung, Beförderung etc.).
Die causa kann fehlen, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam geworden ist (etwa durch Anfechtung oder Rücktritt) oder weil von vornherein keine Verpflichtung bestanden hat (wie bei ursprünglicher Nichtigkeit und Dissens). Dann sind die Verfügungsgeschäfte oder sonstigen Bereicherungen rechtsgrundlos erfolgt. Ohne Rechtsgrund erlangte Bereicherungen werden über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt.
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