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Grundlage der Bezirksgemeinschaften war das Präsidentialdekret Nr. 987 vom 10. Juni 1955, in welchem festgelegt wurde, dass sich mehrere Gemeinden, deren Gebiete zum Berggebiet erklärt worden sind, zu einem "Dauerhaften Zweckverband" (Tal oder Berggemeinschaft genannt) zusammenschließen können. Die Zusammenarbeit der Gemeinden erfolgte auf freiwilliger Basis. Durch das Landesgesetzes Nr. 7 vom 20. März 1991 wurde die Umbenennung der Talgemeinschaften in Bezirksgemeinschaften festgelegt und diese gleichzeitig in den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts erhoben.
Aufgabe einer Bezirksgemeinschaft ist die Koordination der kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung der Mitgliedsgemeinden. Darüber hinaus werden den Bezirksgemeinschaften viele Aufgaben des Landes (Provinz) oder der Gemeinden übertragen. Dazu zählen z.B. die Sozialdienste sowie viele Aufgaben im Umweltbereich.
Die Verwaltungsorgane einer Bezirksgemeinschaft sind: ; Bezirksrat: Seine Aufgabe ist die Genehmigung der Körperschaftsatzung, des Haushaltsplanes und der Abschlussrechnung. Gewählt wird der Bezirksrat von den Gemeinderäten entsprechend dem Sprachgruppenverhätnis (Proporz) des Bezirkes. ; Bezirksausschuss: Er führt die Beschlüsse des Bezirksrates durch und verwaltet das Vermögen und die finanziellen Mittel der Bezirksgemeinschaft ; Bezirksvorsitzender: Er führt den Vorsitz im Bezirksrat und Bezirksausschuss und vertritt außerdem die Bezirksgemeinschaft nach außen. ; Rechnungsprüfer: Er ist Kontroll- und Leitungsorgan des Bezirksrates und wird von diesem gewählt
| Bezirksgemeinschaften Südtirols |
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| Burggrafenamt, Eisacktal, Pustertal, Salten-Schlern, Überetsch-Südtiroler Unterland, Vinschgau, Wipptal |
| Bozen |
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