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| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Betriebsverfassungsgesetz |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | BetrVG |
| FNA: | 801-7 |
| Verkündungstag: | 15. Januar 1972 (BGBl. I 1972, S. 13) |
| Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 974) |
Geschichte der Betriebsverfassung
Arbeitsausschüsse und -räte wurden erstmals Ende des 19. Jahrhunderts gebildet. Im 1. Weltkrieg gab es mit dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 2. Dezember 1916 erstmals eine gesetzliche Regelung für sie. Dieses Gesetz sah jedoch auch vor, dass Arbeitnehmer für die Kriegsproduktion eingezogen werden konnten. Dies führte auch dazu, dass bei Streiks die aktiven Arbeitnehmer abkommandiert wurden. In der Arbeiterbewegung war dieses Gesetz stark umstritten.
In der Weimarer Verfassung /lemo/html/dokumente/verfassung/index.html wurden 1919 erstmals Arbeiterräte konstituiert (Artikel 165). Mit dem Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920, das eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf sozialem und personellem Gebiet regelte, wurden die Mitbestimmung und die Rechte und Pflichten des Betriebsrats erstmals geregelt.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 20. Januar 1934 das Betriebsrätegesetz aufgehoben und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ersetzt, mit dem die Betriebsverfassung auf der Grundlage des "Führerprinzipes" geordnet wurde.
Dieses Gesetz wurde nach 1945 durch die Kontrollratsgesetze Nr. 40 und 56 aufgehoben; durch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) vom 10. April 1946 wurden Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen, díe zunächst durch eine Reihe von Ländergesetzen ausgefüllt und ergänzt wurden.
Am 14.November 1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz enthielt neben Regelungen zur betrieblichen Beteiligung der Arbeitnehmer auch Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung; diese (§§ 76 ff BetrVG 1952) galten bis zum 30. Juni 2004. Seit 1. Juli 2004 gilt das Drittbeteiligungsgesetz.
Im Jahre 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend novelliert. Das Gesetz trat in dieser Fassung am 18. Januar 1972 in Kraft. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden, zuletzt mit der Novellierung vom 27. Juli 2001.
Die Wahl wird von einem Wahlvorstand organisiert, der vom Betriebsrat vor Ablauf seiner Amtszeit bestimmt wird. Es kann eine Personenwahl oder eine Listenwahl durchgeführt werden. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der dem Betrieb länger als sechs Monate angehört. Der Wahlvorstand erlässt ein Wahlausschreiben, das alle Formalitäten der Wahl, die Wählerliste und die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen wiedergibt. Frühestens sechs Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens findet die Wahl statt.
Besteht noch kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt werden, sofern ein solches Gremium besteht. Ansonsten wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung der Arbeitnehmer gewählt. Zu einer solchen Versammlung können - ohne weitere Voraussetzungen - drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt seit der Novelle 2001 in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern. Hier kann eine Wahl innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Im Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber kann das vereinfachte Verfahren auch in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern angewandt werden.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Die nächsten regulären Wahlen finden im Jahr 2006 statt. Auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden (z.B.: betriebsratslose Betriebe, Rücktritt des Betriebsrates).
Weblinks zum Wahlverfahren:
Organisation der Betriebsverfassung
Voraussetzung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates
Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern gewählt. Es gibt keine Verpflichtung zur Wahl eines Betriebsrates. Der Arbeitgeber muss nicht aktiv werden. Es obliegt alleine der Initiative der Arbeitnehmer oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, ob ein Betriebsrat gewählt wird.
Die Vertretung des Betriebsrates erfolgt durch seinen Vorsitzenden, der in der ersten Sitzung des Gremiums zu wählen ist.
Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen; hierzu zählt auch die Finanzierung erforderlicher Schulungen der Betriebsratsmitglieder. Ebenso hat der dem Betriebsrat durch Freistellung von der Arbeit die Möglichkeit zu geben, seine Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu erledigen. In größeren Betrieben (seit der Novelle 2001: ab 200 Mitarbeitern) sind ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollständig von der Arbeit freizustellen (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__38.html § 38 BetrVG).
Der Betriebsrat ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet und darf sich auch nicht gewerkschaftlich betätigen. Er darf als Organ an Arbeitskämpfen weder teilnehmen noch sie organisieren. Die Mitglieder des Betriebsrats sind in ihrer Funktion als Arbeitnehmer allerdings durchaus frei in all diesen Handlungen; an das Neutralitätsgebot gebunden sind sie nur, soweit sie in Ausübung ihres Betriebsratsamtes handeln.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind durch das Gesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__2.html § 2 BetrVGGrundlagen der Betriebsratstätigkeit
Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse fällt. Der Vorsitzende hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse
Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Sie genießen insoweit Sonderkündigungsschutz, der nur bei Betriebsschließungen oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung durchbrochen wird. Die Kündigung und auch die erzwungene Versetzung in einen anderen Betrieb, die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen würde, bedürfen gemäß § bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__103.html 103 BetrVG der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.
Der Arbeitgeber darf die Wahl und die Arbeit des Betriebsrates nicht behindern, Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder bevorteilen noch benachteiligen und er ist verpflichtet, die mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarungen im Betrieb umzusetzen.
Außerdem hat er umfangreiche Informations- und Beratungsansprüche zu erfüllen.
Seine Mitwirkungsrechte sind unterschiedlich gestaltet; dies reicht von reinen Informationsansprüchen über Beratungspflichten bis hin zu echter Mitbestimmung.Pflichten des Arbeitgebers in der Betriebsverfassung
Auch den Arbeitgeber trifft das Neutralitätsgebot im Verhältnis zum Betriebsrat und die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__99.html § 99 BetrVG
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann aber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen, wenn die Zustimmungsverweigerung nicht ausreichend oder unrichtig begründet ist. Während der Verfahrensdauer kann er in Eilfällen die Maßnahme auch vorläufig durchführen, obwohl die Zustimmung des Betriebsrates verweigert wurde.
(bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__102.html § 102 BetrVG
Bei der ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat außerdem der Kündigung förmlich \'widersprechen', wenn er Weiterbeschäftigungmöglichkeiten sieht oder die soziale Auswahl nicht für ordnungsgemäß durchgeführt hält. Auch nach Widerspruch kann wirksam gekündigt werden. Klagt der Arbeitnehmer, muss ihn der Arbeitgeber aber in der Regel bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen.
Unter sozialen Angelegenheiten versteht das Gesetz (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__87.html § 87 BetrVG
Außerdem ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen (Schließung, Verlegung, gravierende Organisationsänderungen)zu beteiligen. Bei solchen Betriebsänderungen ist mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln (Einzelheiten siehe unter: Betriebsänderung, Sozialplan).
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung, mit der das "ob" und das "wie" der geplanten Maßnahme zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wird (z.B.: Zeitpunkt der Betriebsschließung; Teilweise Fortführung etc.). Den Abschluss eines Interessenausgleiches kann der Betriebsrat nicht erzwingen. Es besteht nur ein Verhandlungsanspruch. Der Arbeitgeber muss allerdings mit dem Betriebsrat eine Einigung über den Interessenausgleich versuchen und zwar bis zur Anrufung der Einigungsstelle. Unterlässt er diesen Versuch, so können die einzelnen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben, wenn sie in Folge der Betriebsänderung entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden (Nachteilsausgleichsanspruch gem. bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__113.html § 113 BetrVGMitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Das Betriebsverfassungsgesetz begründet Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Diese sind unterschiedlich stark ausgestaltet. Der Betriebsrat bestimmt mit bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.Personelle Angelegenheiten
Zu den personellen Angelegenheiten zählen die Einstellung, Versetzung, Beförderung, Eingruppierung und die Kündigung von Mitarbeitern.Einstellung, Versetzung, Beförderung, Eingruppierung
Kündigung
Soziale Angelegenheiten
Regelungen in sozialen Angelegenheiten darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrates treffen. Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht, solche Regelungen zu erzwingen.
Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten wird durch Betriebsvereinbarungen ausgeübt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet eine einzurichtende Einigungsstelle.Wirtschaftliche Angelegenheiten
In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat gemäß bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__106.html § 106 BetrVG einen Wirtschaftsausschuss einrichten. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens (Finanzielle Lage, Produktions- und Absatzlage,Rationalisierungsvorhaben etc.) zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten.
Der Sozialplan regelt den Ausgleich der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Das kann einen vielgestaltigen Inhalt haben (z.B.: Fahrdienst, betrieblicher Kindergarten, Fortbildung), betrifft im Kern aber meist die Zahlung von Abfindungen.
Umsetzung der Mitbestimmungsrechte
Grundlagen/Betriebsvereinbarung
Informations- und Beratungsansprüche werden im Gespräch oder durch Übergabe von Unterlagen erfüllt. Dazu schreibt der Gesetzgeber gemäß bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__74.html § 74 BetrVG vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen müssen.
Im Bereich der Mitbestimmung werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen geschlossen (Einzelheiten siehe dort). Betriebsvereinbarungen sind eine Regelungsform des kollektiven Arbeitsrechtes. Sie wirken normativ. Das heißt, dass sie wie ein Gesetz zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Abweichungen sind in der Regel nur im Rahmen des Günstigkeitsprinzipes zulässig.
Auch der Sozialplan, der bei Betriebsänderungen abzuschließen ist, ist eine Betriebsvereinbarung.
Geht auch das nicht einvernehmlich, bestimmt dies das Arbeitsgericht auf Antrag einer der beiden Seiten in einem beschleunigten Verfahren.
Die Entscheidung der Einigungsstelle, ihr "Spruch" ersetzt im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung die Einigung zwischen Arbeitsgeber und Betriebsrat und hat deshalb die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Die Kosten der Einigungsstelle, die erheblich sein können, trägt der Arbeitgeber. Er muss mit dem Vorsitzenden eine Honorarvereinbarung treffen. Außerbetriebliche Beisitzer (z.B.: Anwälte) in der Einigungsstelle erhalten in der Regel 70% des Vorsitzendenhonorares. Die Höhe der Kosten ist ein Politikum. Der Gesetzgeber hat deshalb schon 1989 bestimmt, dass die Kosten der Einigungsstelle durch eine Rechtsverordnung geregelt werden können (). Zum Erlass einer solchen Verordnung ist es bis heute nicht gekommen.Streitigkeiten
Einigungsstelle
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so entscheidet eine Einigungsstelle. Hierzu bestimmen die Betriebsparteien selbst einen neutralen Vorsitzenden (oft: einen Arbeitsrichter) und legen die Anzahl der von beiden Seiten zu entsendenden Beisitzer fest.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |