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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften. In öffentlichen Betrieben kann ein Personalrat gewählt werden. In Betrieben der Religionsgemeinschaften und ihrer karikativen oder erzieherischen Einrichtungen sind Betriebsräte gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Mitwirkung der Arbeitnehmer ist hier aufgrund eigener Kirchengesetzgebung eine so genannte Mitarbeitervertretung berufen.

Inhalt
1 Rechtliche Grundlagen
2 Geschichte
3 Allgemeine Vorschriften
4

Rechtliche Grundlagen

Deutschland

Die Rechte des Betriebsrates sind im wesentlichen im
Betriebsverfassungsgesetz von 1972 geregelt. Zusätzlich ergeben sich etwa aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Massenentlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess) weitere Rechte des Betriebsrats. Die Rechte des Personalrates regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder.

Österreich

Das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz vom 12. Dezember 1973 regelt die Befugnisse des Betriebsrats.

Geschichte

Nachdem in mehreren Betrieben Arbeiterräte und Arbeiterausschüsse gebildet wurden, wurde am 4. Februar 1920 das Betriebsrätegesetz erlassen. Im Nationalsozialismus wurde durch das Arbeitsordnungsgesetz von 1934 alle betriebsrätlichen Aktivitäten verboten. Die Betriebsräte wurden durch so genannte Vertrauensräte abgelöst. Nach 1945 wurden die Betriebsräte in Deutschland wieder erlaubt. Das erste Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1952) wurde am 11. Oktober 1952 erlassen. 1972 wurde das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG 1972) nach einer breiten, kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskussion grundlegend reformiert.

Allgemeine Vorschriften

Ein Betriebsrat wird in der Regel in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet, von denen drei wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammen.

Arbeitnehmer sind in diesem Sinne Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die in dem Betrieb, im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit (sofern diese hauptsächlich für den Betrieb erfolgt), beschäftigt sind.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, oder über diesen Zeitraum in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb tätig waren.

Aufgaben und Rechte

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Aufgaben und Rechte: www.boeckler.dewww.boeckler.de - Hans-Böckler-Stiftung


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.