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Neben der staatlichen Funktionsfähigkeit in § 334 StGB wird auch der geschäftliche Verkehr in § 299 StGB vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Auch Drittvorteile sind hier geschützt.
Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Verschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z.B. Angaben über eine Ausschreibung).
Der Vorteil kann sowohl materieller (in der Regel) als auch immaterieller Art (d.h. nicht direkt in Geld messbar) sein.
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