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Sind die Bestandteile nicht wesentlich (wie das der Bundesgerichtshof für Kraftfahrzeug und Motor ausgesprochen hat, weil Fahrzeug und Motor nach der Trennung noch brauchbar seien), so teilt der Motor als einfacher Bestandteil zwar in der Regel das Schicksal des Fahrzeugs als Hauptsache, es sind aber abweichende Vereinbarungen (z. B. ein Eigentumsvorbehalt am Austauschmotor) möglich.
Abzugrenzen sind die so genannten Scheinbestandteile, die (wie z. B. die vom Mieter errichtete Pergola) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Hauptsache verbunden werden. Diese Scheinbestandteile sind trotz ihrer Verbindung mit der Hauptsache rechtlich selbstständig.
Vom Bestandteil zu unterscheiden ist weiter das Zubehör (§ 97 BGB), bei dem keine Verbindung, sondern nur eine räumliche Gemeinsamkeit und eine dienende Funktion besteht.
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