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Bei der 2.Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand befindlich, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen.
Besitzergreifung kann zur völkerrechtlichen Gebietsabtretung führen. Dazu bedarf es einer Zession der Gebietshoheit durch den Vorbesitzer (im Falle Schlesiens also der Zession durch das Deutsche Reich an die Republik Polen).
Literatur: v.Alten, G.: Handbuch für Heer und Flotte, Band II, Berlin 1909
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