Pflichten der Vertragsparteien
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages gehen die Hauptvertragspartner folgende Pflichten ein:
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
- dem Auszubildenden alle erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der vorgesehenen Zeit zu vermitteln, damit er das Ausbildungsziel erreichen kann;
- selbst auszubilden oder einen geeigneten Ausbilder zu benennen;
- dem Auszubildenden die Ausbildungsordung kostenlos auszuhändigen
- dem Auszubildenden kostenlos Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen;
- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; Das gleiche gilt auch für andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes.
- dem Auszubildenden kostenlos ein Berichtsheft auszuhändigen und dessen Führung zu überwachen;
- dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
- dafür zu sorgen, daß der Auszubildende körperlich und sittlich nicht gefährdet wird;
- vom Auszubildenden sich eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorlegen zu lassen;
- den Ausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss unter Beifügung der ärztlichen Bescheinigung der zuständigen Stelle vorzulegen und die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen
- den Auszubildenden für Prüfungen freizustelle.
Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende verpflichtet sich,
- die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
- regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
- mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
- die betriebliche Ordnung einzuhalten,
- den Weisungen des Ausbildenden Folge zu leisten und
- an den ärztlichen Untersuchungen lt. Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen.
Beendigung des Berufsausbildungsvertrages
Der Vertrag endet
- während der Probezeit durch fristlose Kündigung des Vertrages durch einen der beiden Hauptvertragspartner ohne Angabe von Gründen,
- nach der Probezeit durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verstoß gegen die genannten Pflichten oder Tod des Ausbilders),
- an dem Tag, an dem die Abschlussprüfung bestanden ist,
- bei Nicht-Bestehen der Prüfung mit dem Ende der Ausbildungszeit laut Ausbildungsvertrag. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich dann die Ausbildung bis zur nächsten Abschlußprüfung, höchstens aber um ein Jahr.
Berufsbildungsgesetz
Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Überwachung und Förderung der Berufsausbildung
Für diese Aufgabe sind nach dem Gesetz die so genannten zuständigen Stellen verantwortlich. In der gewerblichen Wirtschaft sind das die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern. Für andere Wirtschaftsbereiche regelt das Gesetz die Zuständigkeit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die
zuständige Stelle Ausbildungsberater zu bestellen.
- bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/index.html Berufsbildungsgesetz