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Berggesetz

Berggesetze regeln im Bergbau v.a. den Aufbau der Bergbehörden und deren Kompetenzen, die Berechtigung zum Bergbau und die Aufsicht über den Sicherheit in und um die Bergwerke. Sie ersetzten mit der Einführung des parlamentarischen Gesetzgebung die von Landes-, Territorial- oder Grundherren erlassenen Bergordnungen. Mit der Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat in der Mitte des 19. Jahrhunderts galt es auch den feudalen Bergstaat zu einer funktionellen Bergverwaltung umzugestalten. Dem entsprachen die feudalen Bergordnungen nicht mehr. Die spezielle Berggerichtsbarkeit wurde abgeschafft, und ebenso wie die bisherige Patrimonialjustiz einer ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt. Althergebrachte Privilegien der Bergstädte und des Bergstandes, wie z.B. die Befreiung vom Heeresdienst fielen. Die Vasallenbergprivilegien auf das niedere Bergregal wurde eingezogen. Das den Bergordnungen zugrunde liegende Direktionalprinzip der Bergämter wurde durch ein Inspektionsprinzip ersetzt, das Gewerbefreiheit, Selbstverwaltung und die Nichtseinmischung in die Privatwirtschaft garantierte. An Stelle des landesherrlichen Zehnts wurden Steuern erhoben. Gleichzeitig erfolgte die Herauslösung des Hüttenwesens aus der Berggesetzgebung. Sehr bald wurden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren Allgemeine Berggesetze erlassen, die für alle Bergbaugegenstände galten, also auch für die Nichtregalien. Vor allem der sich stark entwickelnde Kohlebergbau bedurfte genau so einer Aufsicht wie der immer mehr zurückgehende Regalbergbaubergbau. Einige Privilegien ließen sich nicht ohne weiteres beseitigen, aber im wesentlichen waren zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den deutschen Ländern einheitliche Bergrechtsverhältnisse geschaffen worden. 1935 ging das Bergwesen in ganz Deutschland in Reichshoheit über, in Preußen war dies bereits ein Jahr zuvor durch die Fusion der Wirtschaftsministerien geschehen. Die vorgesehene Schaffung eines Reichsberggesetzes kam nicht mehr zustande. Nach der Wiederherstellung des Föderalismus in der Bundesrepublik ging die Bergaufsicht wieder in Länderhoheit zurück. Die Länder haben eigenständige Berggesetze, die Rahmenbedingungen regelt das Bundesberggesetz. In der "DDR" bestand ein zentrales Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik.

Rechtshinweis
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