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1 Rechtliche Situation in Deutschland
1.1 Gesetzestext
21.2 Strafbare Äußerung 1.3 Begehungsformen 1.4 Tatopfer 1.5 Strafrechtliche Praxis 1.6 Konkurrenzen und Rechtsgut 3 |
Rechtliche Situation in Deutschland
Gesetzestext
Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet:
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen ("tätliche Beleidigung"), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.
Begehungsformen
Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:Tatopfer
Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie, alle Polizeibeamten bei der "Polizei").Strafrechtliche Praxis
Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweile - insbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit - eine überwiegend restriktive Rechtsprechung. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.Konkurrenzen und Rechtsgut
Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.
Siehe auch: Soldaten sind Mörder, Beamtenbeleidigung, Gotteslästerung
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |