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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (Abk. 'BBG') ist ein jährlich von der Bundesregierung festgelegter Betrag, bis zu dem in der Sozialversicherung die Beiträge berechnet werden. Das bedeutet, wenn das zur Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden die über die Beitragsbemessungsgrenze liegenden Anteil nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt.

Inhalt
1 gesetzliche Rentenversicherung (Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung)
2 gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung
3 gesetzliche Arbeitslosenversicherung

gesetzliche Rentenversicherung (Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung)

Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch. In der Rentenversicherung sind sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung gleich; für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen.
Jahr West Ost
2001 8700 DM 7300 DM
2002 4500 EUR 3750 EUR
2003 5100 EUR 4250 EUR
2004 5150 EUR 4350 EUR

knappschaftliche Rentenversicherung:
Jahr West Ost
2001 10700 DM 9000 DM
2002 5550 EUR 4650 EUR

gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird diese Grenze von der Beitragsbemessungsgrenze(Sozialversicherungspflichtgrenze) der Rentenversicherung abgeleitet und beträgt 75 v.H. Seit 2003 wird die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung eigens festgelegt.
Jahr West und Ost
2001 6525,00 DM
2002 3375,00 EUR
2003 3450,00 EUR
2004 3487,50 EUR

gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.