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Begehung

Unter Begehung versteht man im Strafrecht in der Regel das Verwirklichen aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass rechtfertigende Umstände vorliegen.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale kennzeichnen eine Straftat; so stellt zum Beispiel die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache einen Diebstahl dar.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind hauptsächlich Vorsatz und Absicht und beziehen sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale.

Der Begriff der Begehung kann jedoch auch enger verstanden werden, im Sinne einer Tat, die durch aktives Tun, und nicht durch Unterlassen begangen wird (Begehungsdelikt).

Strafbar ist eine Tat jedoch nur, wenn sie rechtswidrig ist und schuldhaft begangen wird. Eine Tat ist nicht rechtswidrig, wenn sie gerechtfertigt ist, zum Beispiel wegen Notwehr. Schuldhaft wird eine Tat beangen, wenn keine entschuldigenden Umstände vorliegen, zum Beispiel entschuldigender Notstand.

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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