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Grundlage auf Bundesebene ist § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der den Rahmen für "geschützte Landschaftsbestandteile" bestimmt. Dieser Rahmen kann durch Landesgesetze näher ausgefüllt werden, zum Beispiel in Rheinland-Pfalz durch § 20 Landespflegegesetz (LPflG). Die Städte und Gemeinden können dies wiederum nach einer Mustersatzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen umsetzen. In Nordrhein-Westfalen sind die rechtlichen Grundlagen das § 45 Landschaftsgesetz NW und die § 7 Gemeindeordnung NRW.
Der Anteil der Kommunen mit Baumschutzsatzung ist rückläufig. In der Regel sind es die den Vermietern und Grundbesitzern nahestehende Parteien, die sich bei der Abschaffung auf das gestiegene Umweltbewußtsein der Bürger berufen, die eine Baumschutzsatzung unnötig mache.
Darüber hinaus wird aber auch selten ein Antrag auf Fällen eines Baumes aufgrund der Baumschutzsatzung abgelehnt, in der Regel greift immer das Sicherheitsargument ("Verkehrssicherheit").
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