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In Deutschland stellt § 1 des Baugesetzbuches hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. In § 1 Abs. 5 Nr. 7 ist weiterhin festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne "die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima" zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung kann daher nicht auf die Landschaftsplanung verzichten.
Siehe auch
Baugesetzbuch, Bauleitplan, Portal Umweltschutz
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