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Gesetzlich ist in der Politik ist eine Bannmeile eine garantierte Schutzzone um bestimmte Gebäude von öffentlicher Bedeutung.
Das Gesetz schreibt vor, dass die gesetzgebenden Körperschaften (in Deutschland sind dies Bundestag, Bundesrat, die Landtage und das Bundesverfassungsgericht) von einem als Bannmeile genannten Gebiet umfasst werden.
Durch die Bannmeile sollen die Geschützten in die Lage versetzt werden, ihrer Aufgabe ohne den umittelbaren Druck der Straße nachgehen zu können. Innerhalb dieses Raumes ist keine Demonstration erlaubt, was notfalls auch durch Polizeigewalt durchgesetzt werden kann.
Demonstrationen sind hingegen zulässig, wenn durch sie keine Störung zu erwarten ist. In Deutschland ist dies in der Regel an sitzungsfreien Tagen gegeben. (§ 5 BefBezG).
Bannkreisverletzung war in Deutschland bis zum 17. August 1999 nach dejure.org/gesetze/StGB/106a.html § 106a Strafgesetzbuch ein Straftatbestand.
Zur Zeit der Wahl gibt es im Umkreis von Wahllokalen auch eine Art Bannmeile, wo eine Agitation der Parteien verboten ist. In Deutschland ist der Umfang nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird durch lokale Verordnungen auf einen Bereich von i.d.R. 10 bis 50 Meter festgelegt. In Österreich ist sie durch weiße Markierungen auf den Straßen gekennzeichnet.
Siehe auch: Meile
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