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Bankaval

Das Bankaval umfaßt als Sammelbegriff sowohl Bürgschaften, Garantien als auch Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitut - im Folgenden wird zur Vereinfachung von Bank geredet - im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt aus dem italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.

Inhalt
1 Avalarten
2 wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber
3 wirtschaftliche Bedeutung für die Bank
4 Rechtliche Grundlagen

Avalarten

wirtschaftliche Bedeutung für den Auftraggeber

Das (Bank-)Aval erspart bei Auftraggeber
Liquidität, indem sich eine Bank verpflichtet für den Falle eines Misserfolges einer geschäftlichen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich sicher zu stellen. Dies führt dazu, daß bespielsweise Anzahlungen bei Anzahlungsavalen oder Gewährleistungsrückbehalte früher dem Auftraggeber der Bank, der die vereinbarte Herstellungsleistung zur erbringen hat, zur Verfügung stehen.

Die Übernahme von Avalen stellt eine Kreditgewährung seitens der Bank dar, die entweder als Abzweiglimit im Rahmen anderer Kreditlinien eingeräumt oder separat als Avalkredit eingeräumt und durch Kreditsicherheiten besichert werden.

wirtschaftliche Bedeutung für die Bank

Avale gelten als Eventualverbindlichkeiten, da diese nur denn echte Verbindlichkeiten werden, wenn eine Inansprachnahme aus dem Aval erfolgt. Sie werden separat als Zusatz in der Bilanz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise, meist hälftig.

Als Vergütung wird eine Provision für die Gültigkeitszeit der Bank vereinbart, die in der Regel deutlich unter dem Zins für einen entsprechenden Kredit liegen.

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Bürgschaft finden sich in den Bestimmungen §§ 765 bis 778 BGB (§ 778 BGB-Kreditauftrag) sowie in §§ 349 bis 351 HGB. Die Bürgschaft ist immer akzessorisch , d.h. sie ist vom Bestehen und vom Umfang der Hauptschuld abhängig. ausführlicher siehe auch: Bürgschaft

Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag im Sinne von §305 BGB, dessen Inhalt die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit weitgehend selbst bestimmen können. Im Auslandsgeschäft bedienen sich die Banken in der Regel der international gebräuchlichen Garantie, die auf erste Anforderung und gegen eine Erklärung des Begünstigten, z.B. daß der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, zahlbar ist. Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie ein abstraktes Zahlungsversprechen: die Garantie ist nicht von der Wirksamkeit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber dem Gläubiger/Garantiebegünstigten abhängig. Aufgrund der Garantie hat der Garant (=die avalerstellende Bank )

Da die Garantie gesetzlich nicht geregelt ist, beruht sie ausschließlich auf ihrer textlichen Abfassung und kann in den Formulierungen fremden Rechtsvorschriften unterworfen werden.

Auf internationaler Ebene ist 1991 der Versuch unternommen worden, einheitliche Garantiebedingungen zu schaffen, vergl. hierzu Einheitliche Richtlinien für Garantien: "Uniform Rules for Demand Guarantees" der Internationalen Handelskammer, Paris -ICC-Publikation No. 458- www.icc-deutschland.de/icc/frame/publik/t21.html www.icc-deutschland.de/icc/frame/publik/t21.html


Avale sind üblicherweise schriftlich formuliert. Ob es sich um eine Bürgschaft oder Garantie handelt, ist von der Ausformulierung der Urkunde abhängig und im Einzelfall juristisch zu prüfen.
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.