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Im Sachenrecht ist es beispielsweise nicht möglich Eigentum an einer Sache durch Einigung zu erlangen, wenn der Erwerber weiß, dass die Sache gestohlen ist. Der Erwerber ist dann bösgläubig. Auf die Kenntnis welcher Umstände es ankommt, ist von der jeweiligen Rechtsnorm abhängig.
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