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Neben dieser Einigung ist zum Wechsel der Eigentümerstellung zusätzlich die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erforderlich. Die Auflassung ist ein Verfügungsgeschäft. Dieses ist zum Eigentumswechsel erforderlich, weil das deutsche Recht nach dem Abstraktionsprinzip den Wechsel in der Eigentümerstellung nicht schon mit dem Verpflichtungsgeschäft (meist einem Kaufvertrag) vornimmt.
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