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Nach einer teilweise vertretenen Auffassung wird als Täter behandelt, wer den Willen hat, als Täter zu handeln und als Teilnehmer, wer den Willen hat, als Teilnehmer zu handeln.
Siehe auch: Animus socii, Tatherrschaftslehre.
Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.
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